RRBs im Projektverlauf
Regierungsrats- und Kantonsratsbeschlüsse (RRB/KRB) sind bei Projektbeträgen über CHF 100'000 zwingend. Hier finden Sie alle Varianten, Schwellenwerte und Fristen auf einen Blick.
RRB-Varianten
Drei Kerntypen von Regierungsratsbeschlüssen
Projekt-RRB ohne Zuschlags-RRB
Bei Freihänder- oder Einladungsverfahren: >100k CHF erfordert Projekt-RRB inkl. Erklärung des Submissionsverfahrens.
RRB als Vorbereitung zum KRB
Nur 2 Kapitel. Der KRB wird als Anhang zum RRB in der Regierung traktandiert.
Schwellenwert-Rechner
RRB-Pflicht (WoV) und Beschaffungsverfahren (IVöB) ermitteln
Basis: Gesamtwert exkl. MwSt = Investition + mind. 48 Mt. Wartung/Betrieb, je Leistungsart (Art. 15 IVöB).
Basis: Investition inkl. MwSt (einmalige Ausgabe). RRB ab CHF 100'000.
Beträge exkl. MwSt eingeben. Das Verfahren (IVöB) wird auf Basis der Beträge exkl. MwSt bestimmt. Für die RRB-Pflicht (WoV) rechnet das Tool die Investition automatisch auf inkl. 8.1% MwSt hoch und weist beide Werte (exkl. und inkl.) aus.
Basis für RRB (WoV) — wird inkl. MwSt gerechnet
bzw. Monatsentgelt × 48
Investition und Wartung/Betrieb (48 Mt.) eingeben — exkl. MWST.
Verfahrenswahl inkl. Ausnahmetatbestand
Dieser Rechner bestimmt Verfahren (IVöB) und Beschlüsse (WoV). Die vorgelagerte Frage nach einem Ausnahmetatbestand (Art. 10 IVöB) klärt der Verfahrenswahl-Assistent unter Beschaffung › Werkzeuge.
Fristen-Übersicht
Eingabefristen für Traktandierung beim Regierungsrat
2 Wochen vor Regierungsratssitzung für 1. Traktandierung, dann automatisch 2. Traktandierung eine Woche später.
1 Woche vor Regierungsratssitzung für Traktandierung.
Vorgängige Fristen von Kommissionen und KR-Sessionen beachten.
Normenpyramide
KV (BGS 111.1) Art. 80
RR kann neue einmalige Ausgaben bis CHF 250'000 (jährlich wiederkehrende bis CHF 50'000) beschliessen. Darüber: Kantonsrat.
KV (BGS 111.1) Art. 79
Fakultatives Finanzreferendum bei KR-Beschlüssen über neue einmalige Ausgaben > CHF 1 Mio. — daher gehen Geschäfte ab 1 Mio. via Verpflichtungskredit in den Kantonsrat.
WoV-G (BGS 115.1) §53
Einmalige Ausgaben: Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand; sachlich UND zeitlich zusammenhängende Ausgaben zusammenrechnen; massgeblich ist die Nettoausgabe.
WoV-G (BGS 115.1) §54
Wiederkehrende Ausgaben (z.B. Wartung/Betrieb): Ausgabenbefugnis nach der Nettoausgabe pro Jahr — getrennt von der einmaligen Investition.
WoV-G (BGS 115.1) §55
Gebundene vs. neue Ausgaben. Ersatz technisch überalterter/defekter Anlagen (lit. f) gilt als gebundene Ausgabe — relevant für IKT-Lifecycle.
WoV-G (BGS 115.1) §52
Jede Ausgabe setzt Rechtsgrundlage, Voranschlagskredit und Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.
Praxis Kanton SO (IKT)
Interne Delegation: Chef AIO bis CHF 100'000. RR CHF 100'000–1 Mio. Kantonsrat ab CHF 1 Mio. (Verpflichtungskredit). Basis: Investition (einmalige Ausgabe), nicht der vergaberechtliche Gesamtwert.
